Experte zur Erbschaftssteuer-Reform: „Steuerlich ist es sinnvoll, das eigene Haus zu Lebzeiten zu verschenken“
gelebt haben . Soweit er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war , ist dies unschädlich, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Hat der erwerbende Partner das Objekt bisher nicht selber für Wohnzwecke genutzt, so muss er unverzüglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen.
Diese Ausführungen zeigen bereits, worin das Problem besteht. Expertenwissen ist erforderlich, um den Sachverhalt einschätzen zu können. Und für die Erben ergibt sich das Problem, dass sie diese Nutzungsvoraussetzungen häufig nicht einhalten können: So möchte der überlebende Ehegatte eventuell in eine kleinere Wohnung umziehen, weil die Kinder inzwischen erwachsen sind und in einer anderen Stadt wohnen.
Laut Beck gibt im Falle einer Schenkung keine Vorgaben für eine Nutzung durch den Beschenkten. Außerdem gelte die Obergrenze von 200 m² Wohnfläche bei einer Schenkung an die Kinder nicht.Beck führt weiter aus: „Richtig ist, dass nach § 28 Abs. 3 eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer möglich ist und dass diese Regelung nicht für die Schenkung gilt. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Schenkung der richtige Weg ist.
. Die ganze Schärfe des Problems zeigt sich, wenn man das Beispiel wie folgt ändert: Einfamilienhaus, vorläufiger Sachwert Gebäude: 300.000 Euro, Grundstück 600 m², Bodenrichtwert 1.000 Euro.“
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