Das Ende für Freelancer-Piloten?
Gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Sozialgesetzbuchs ging das Unternehmen mit einer Klage zum Sozialgericht vor. Das in der ersten Instanz zuständige Sozialgericht gab der Klage statt.
Im Kern der Abgrenzung steht also die Frage nach dem Unternehmerrisiko, es sind aber auch andere Merkmale zu berücksichtigen und es muss eine Gesamtschau vorgenommen werden.
Zwar war […] aufgrund des [Rahmen-Dienstvertrags] der allgemeine Rahmen der zu leistenden Dienste bereits festgelegt. Die einzelnen Flugeinsätze wurden aber individuell vereinbart. Erst durch die Zusage des Beigeladenen im Einzelfall entstand eine rechtliche Verpflichtung, den zugesagten Dienst auch tatsächlich zu leisten.
Privatautonomie und Vertragsfreiheit haben aber weder im Arbeitsrecht noch im Sozialversicherungsrecht besonderes Gewicht. Ob das Schutzbedürftigen hilft oder doch nur dazu dient, dass die Kassen der Sozialversicherungsträger gut gefüllt bleiben, darüber lässt sich trefflich streiten.
Der [Pilot] unterlag auch hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang einem Weisungsrecht [des Unternehmens]. [...] Bindungen ergaben sich für den Beigeladenen aus den Festlegungen des jeweiligen Flugauftrags und des durch den [Rahmen-Dienstvertrag] bestimmten Pflichten.
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