Gerade in München ist der Mietmarkt sehr angespannt. Kein Wunder also, dass viele Eigentümer ihre Eigentumswohnungen lieber selbst oder für die Familie nutzen wollen, statt sie weiter zu vermieten. Möglich wird das durch eine Eigenbedarfskündigung. Anwalt Alexander Walther erklärt, was man wissen muss.
München - „Der angespannte Mietmarkt insbesondere in Ballungszentren wie München führt dazu, dass viele Eigentümer die lange Zeit vermietete Eigentumswohnung entweder selbst oder für nahe Angehörige nutzen wollen“, sagt Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Klimesch & Partner. Dieser Wunsch werde in der Regel durch eine Eigenbedarfskündigung durchgesetzt.
„Grundsätzlich steht dem Vermieter ein ordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er die Mietwohnung für sich oder einen nahen Angehörigen benötigt“, sagt Walther. Hierbei habe der Bundesgerichtshof den zunächst auf die unmittelbare Familie beschränkten Begriff der „nahen Angehörigen“ sukzessive erweitert. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003 fallen nun auch Geschwister unter diesen Begriff.
„Der Mieter hat lediglich die Möglichkeit, Härtegründe gegen die Eigenbedarfskündigung einzuwenden“, sagt Walther. Dies könne insbesondere eine schwere Erkrankung darstellen, welche einen Auszug derzeit unmöglich macht. Häufig seien Härtegründe nicht gegeben, sodass sich nur noch die Frage nach dem Zeitpunkt des Endes des Mietverhältnisses stellt. „Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573c Abs.
„Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, ist es häufig sinnvoll, zunächst das Gespräch zu suchen“, rät Alexander Walther. Der Mieter könne regelmäßig den Eigenbedarf des Vermieters nachvollziehen, benötigt jedoch lediglich mehr Zeit, um eine neue Wohnung zu finden. „Ein Klageverfahren kann daher in vielen Fällen durch einen Räumungsvergleich mit längerer Auszugsfrist vermieden werden.
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