Kurz vor Abflug wurde der Co-Pilot tot im Hotelzimmer gefunden, der Flug storniert. Für die Airline ein außergewöhnlicher Umstand – doch der Europäische Gerichtshof urteilt anders.
können nun auf Geld von der portugiesischen Airline TAP hoffen. Sie hatten für den Flug im Juli 2019 gebucht. Der Co-Pilot, ein zuvor augenscheinlich gesunder Mann mittleren Alters, verstarb unerwartet. Zehneinhalb Stunden nach Stornierung des Fluges wurden die Passagiere mit einem Ersatzflug nachDie Rechtshelfer Flightright und Myflightright machen in ihrem Namen Ansprüche auf eine Ausgleichzahlung gegen TAP geltend und zogen in Deutschland vor Gericht.
Das Landgericht Stuttgart setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob er das genauso sehe. Dieser verneinte nun. Nach dem EuGH-Urteil muss das Stuttgarter Gericht über die konkreten Fälle entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.Auch der Bundesgerichtshof hat sich Fluggastrechten beschäftigt.
Die Fluggäste hatten im konkreten Fall über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München gebucht. Eine Fluggesellschaft annullierte den Hinflug nach Madrid. Die Kläger wollten den gesamten Betrag von dem Unternehmen, das nicht zahlte.
Das Amtsgericht im oberbayerischen Erding gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Luftfahrtunternehmens am Landgericht Landshut blieb erfolglos. Der BGH wies nun die Revision zurück. In den Ausführungen heißt es, der Erstattungsanspruch gelte für die Kosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Und zwar sowohl für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte als auch für solche, die schon zurückgelegt wurden, »wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist«.
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