Niemand darf wegen desselben Verbrechens zweimal vor Gericht gestellt werden. Das gilt auch bei eindeutigen nachträglichen Indizien. Für die Angehörigen eines Opfers ist das kaum zu verstehen.
Es war ein schrecklicher Mord, dem die 17-jährige Frederike von Möhlmann im Herbst 1981 in der Nähe von Celle zum Opfer fiel. Der Angeklagte der Tat wurde damals mangels Beweisen freigesprochen. Später tauchten DNA-Spuren auf, die dem möglichen Täter zugeordnet werden konnten. Es waren Fälle wie diese, die den Bundestag veranlassten, einen ehernen Grundsatz des Strafrechts aufzuweichen.
Dieses Gesetz haben die Richter in Karlsruhe nun für verfassungswidrig erklärt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sah den Grundsatz, dass niemand zweimal wegen derselben Sache vor Gericht stehen darf, für die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung als stärker an als das Gerechtigkeitsempfinden der Angehörigen des Mordopfers.
So schmerzhaft es für die Familie ist, und der strafende Staat ihrem berechtigten Bedürfnis nach Ausgleich nicht nachkommt, so ist das Urteil dennoch richtig. Der Staat besitzt das Gewaltmonopol und kann dem Täter mit einer hohen Freiheitsstrafe ein empfindliches Übel zufügen. Dagegen muss der Angeklagte die Möglichkeit haben, sich mit allen legalen Mitteln zu verteidigen.
Obsiegt er in einem solchen Verfahren, so ist der Fall für den als Täter Beschuldigten abgeschlossen. Ihm war die Schuld nicht nachzuweisen. Nach rechtsstaatlichem Verständnis darf er nun in der Gewissheit leben, das nicht ständig neue Umstände den Freispruch infrage stellen könnten. So ist das Individuum vor dem dauerhaften staatlichen Zugriff geschützt. Das Strafrecht kann eben nicht für vollkommene Gerechtigkeit sorgen.
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